Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Stifter

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Familienunternehmen und Politik”.

  • Sitz: Stuttgart
  • Rechtsform: Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

Die Stiftung fördert das Familienunternehmertum, Netzwerke sowie politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Diskussionen mit Einfluss auf Familienunternehmen.

Zur Umsetzung dieses Zwecks gehören:

  • Förderung des Familienunternehmertums in der Öffentlichkeit
  • Durchführung und Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen und Schulungen
  • Vermittlung von Wissen zur Unternehmensführung und Unternehmensnachfolge
  • Vernetzung von Familienunternehmern auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene
  • Information der Öffentlichkeit über Familienunternehmen
  • Politische Interessenvertretung und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
  • Unterstützung der Positionierung von Familienunternehmen am Arbeitsmarkt

Die Stiftung kann Unternehmen gründen, betreiben oder sich daran beteiligen.
Jahresüberschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  • Grundstockvermögen: 200.000,00 EUR (dauerhaft zu erhalten)
  • Zustiftungen durch Dritte sind möglich
  • Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung:

  • Stiftungsvorstand
  • Stiftungskuratorium
  • Förderkreis

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands erhalten eine angemessene Vergütung oder sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Stiftungsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.


II. Stiftungsvorstand

§ 7 Allgemeines

  • Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.
  • Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen.
  • Sitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt.

§ 8 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung

  • Mitgliederzahl: 1 bis 4
  • Bestellung: Durch den Stifter oder das Stiftungskuratorium
  • Amtszeit: 5 Jahre (Verlängerung oder Verkürzung möglich)
  • Abberufung: Nur aus wichtigem Grund

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Sicherstellung der Mittelverwendung für Stiftungszwecke
  • Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses
  • Berichterstattung an das Stiftungskuratorium und die Stiftungsbehörde

§ 10 Anzeigepflichten

Die Anzeigepflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


III. Geschäftsführer

§ 11 Geschäftsführer

  • Der Stiftungsvorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer ernennen.
  • Geschäftsführer können Einzel- oder Gesamtvertretungsvollmacht erhalten.
  • Die Vergütung wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt.

IV. Stiftungskuratorium

§ 12 Zusammensetzung

  • Mindestens fünf Mitglieder mit entsprechender Qualifikation
  • Bestellung: Erste Mitglieder durch den Stifter, Nachfolger durch das Stiftungskuratorium
  • Amtszeit: 5 Jahre (Wiederwahl möglich)

§ 13 Aufgaben

  • Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes
  • Jährliche Entlastung des Stiftungsvorstandes
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
  • Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
  • Kontrollfunktion gemäß § 90 AktG

§ 14 Innere Ordnung

  • Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Satzungsänderungen erfordern eine 75 %-Mehrheit.

V. Förderkreis

§ 15 Förderkreis der Stiftung

  • Mitglieder: Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
  • Berufung: Durch den Vorstand
  • Amtszeit: 5 Jahre (Wiederberufung möglich)

Aufgaben des Förderkreises:

  • Unterstützung bei der Umsetzung der Stiftungsziele
  • Beratung des Vorstands
  • Mitwirkung bei Veranstaltungen und Netzwerken
  • Jährliche Förderbeiträge an die Stiftung

VI. Satzungsänderungen & Auflösung

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfordern:

  • Beschluss des Stiftungsvorstandes
  • Mehrheit im Stiftungskuratorium

§ 17 Änderung des Stiftungszwecks & Auflösung

  • Änderungen sind nur zulässig, wenn der Zweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann.
  • Auflösung der Stiftung erfordert die Zustimmung von:
    • Stiftungsvorstand
    • Stiftungskuratorium
    • Stiftungsbehörde
  • Vermögensverwendung nach Auflösung:
    • An steuerbegünstigte Körperschaften

VII. Schlussbestimmungen

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Fehlende Bestimmungen sind entsprechend dem Stiftungszweck auszulegen.