Satzung
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Stifter
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Familienunternehmen und Politik”.
- Sitz: Stuttgart
- Rechtsform: Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung fördert das Familienunternehmertum, Netzwerke sowie politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Diskussionen mit Einfluss auf Familienunternehmen.
Zur Umsetzung dieses Zwecks gehören:
- Förderung des Familienunternehmertums in der Öffentlichkeit
- Durchführung und Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen und Schulungen
- Vermittlung von Wissen zur Unternehmensführung und Unternehmensnachfolge
- Vernetzung von Familienunternehmern auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene
- Information der Öffentlichkeit über Familienunternehmen
- Politische Interessenvertretung und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
- Unterstützung der Positionierung von Familienunternehmen am Arbeitsmarkt
Die Stiftung kann Unternehmen gründen, betreiben oder sich daran beteiligen.
Jahresüberschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Grundstockvermögen: 200.000,00 EUR (dauerhaft zu erhalten)
- Zustiftungen durch Dritte sind möglich
- Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung:
- Stiftungsvorstand
- Stiftungskuratorium
- Förderkreis
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands erhalten eine angemessene Vergütung oder sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Stiftungsbehörde
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.
II. Stiftungsvorstand
§ 7 Allgemeines
- Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.
- Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen.
- Sitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt.
§ 8 Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung
- Mitgliederzahl: 1 bis 4
- Bestellung: Durch den Stifter oder das Stiftungskuratorium
- Amtszeit: 5 Jahre (Verlängerung oder Verkürzung möglich)
- Abberufung: Nur aus wichtigem Grund
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Sicherstellung der Mittelverwendung für Stiftungszwecke
- Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses
- Berichterstattung an das Stiftungskuratorium und die Stiftungsbehörde
§ 10 Anzeigepflichten
Die Anzeigepflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
III. Geschäftsführer
§ 11 Geschäftsführer
- Der Stiftungsvorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer ernennen.
- Geschäftsführer können Einzel- oder Gesamtvertretungsvollmacht erhalten.
- Die Vergütung wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt.
IV. Stiftungskuratorium
§ 12 Zusammensetzung
- Mindestens fünf Mitglieder mit entsprechender Qualifikation
- Bestellung: Erste Mitglieder durch den Stifter, Nachfolger durch das Stiftungskuratorium
- Amtszeit: 5 Jahre (Wiederwahl möglich)
§ 13 Aufgaben
- Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes
- Jährliche Entlastung des Stiftungsvorstandes
- Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
- Kontrollfunktion gemäß § 90 AktG
§ 14 Innere Ordnung
- Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Satzungsänderungen erfordern eine 75 %-Mehrheit.
V. Förderkreis
§ 15 Förderkreis der Stiftung
- Mitglieder: Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
- Berufung: Durch den Vorstand
- Amtszeit: 5 Jahre (Wiederberufung möglich)
Aufgaben des Förderkreises:
- Unterstützung bei der Umsetzung der Stiftungsziele
- Beratung des Vorstands
- Mitwirkung bei Veranstaltungen und Netzwerken
- Jährliche Förderbeiträge an die Stiftung
VI. Satzungsänderungen & Auflösung
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern:
- Beschluss des Stiftungsvorstandes
- Mehrheit im Stiftungskuratorium
§ 17 Änderung des Stiftungszwecks & Auflösung
- Änderungen sind nur zulässig, wenn der Zweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann.
- Auflösung der Stiftung erfordert die Zustimmung von:
- Stiftungsvorstand
- Stiftungskuratorium
- Stiftungsbehörde
- Vermögensverwendung nach Auflösung:
- An steuerbegünstigte Körperschaften
VII. Schlussbestimmungen
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Fehlende Bestimmungen sind entsprechend dem Stiftungszweck auszulegen.